Sonstige Ansprüche

DIENSTZETTEL

Nach Beginn deines Dienstverhältnisses muss dir der Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über deine wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag aushändigen.

PROBEZEIT

Die Probezeit darf nicht länger als ein Monat dauern. Innerhalb dieses Monats kann der Arbeitsvertrag von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Gibt es keine Lösung während der Probezeit, geht das Probearbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

URLAUB

Es steht dir ein jährlicher Urlaub in der Höhe von fünf Wochen zu. Während des Urlaubs bekommst du deinen Lohn, so als ob du weiter gearbeitet hättest.

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres bekommst du den Urlaub anteilig. Wenn Du also nach drei Monaten Arbeitszeit Urlaub nehmen möchtest, dann bekommst du in etwa 7 Urlaubstage. Den Urlaub musst du mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Das heißt: Weder der Arbeitgeber darf dir vorgeben, wann du Urlaub nehmen musst, noch darfst du ohne Vereinbarung einfach Urlaub nehmen.

Krank im Urlaub? Was nun?

Wirst du im Urlaub krank oder hast einen Unfall, gelten die Krankheitstage nicht als Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Melde deinem Arbeitgeber die Krankheit so schnell wie möglich. Spätestens nach drei Tagen musst du diese aber mitgeteilt haben und eine ärztliche Bestätigung vorlegen.

Leider wird oftmals bei Saisonarbeit der Urlaub nicht oder nur teilweise verbraucht. In diesem Fall muss der Urlaub bei Ende des Arbeitsvertrages ausbezahlt werden.

KRANKHEIT

Auch wenn du nicht zur Arbeit erscheinen kannst, weil du krank bist oder einen Unfall hattest, muss dein Arbeitgeber deinen Lohn weiter zahlen, so als ob du gearbeitet hättest. Dazu zählen auch Überstunden. Wenn z.B. deine KollegeInnen an den Kranktagen Überstunden leisten mussten.

Schnelle Krankmeldung!

Vorsicht: Wenn du krank bist oder einen Unfall hattest, so melde dies ehestmöglich. Außerdem musst du bei Wiederantritt der Arbeit deinem Arbeitgeber, wenn er dies verlangt, eine ärztliche Bestätigung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Legst du keine Bestätigung vor, so kann es zu Lohneinbußen kommen.

QUARTIER

Räume, die fürs Wohnen oder auch zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend eingerichtet sein (Bett, Kasten, Möglichkeit zur Zubereitung/Wärmen von Essen etc).

Es muss Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser und Toiletten geben.

Die Wohnungen bzw. Kästen müssen verschließbar sein. Kosten für die Beleuchtung und Beheizung hat der Arbeitgeber zu tragen.

In jeder Unterkunft muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können.

Zudem muss die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden.

Männer und Frauen müssen getrennt untergebracht werden (außer Ehepaare).

SCHUTZ

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich dir gegenüber dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu verhalten; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz deines Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

Zu deinem persönlichen Schutz muss dir dein Arbeitgeber die notwendige und geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen.

Schwangerschaft:
Bist du schwanger, darfst du keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Du darfst nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder Arbeitsgeräten arbeiten, die für dich oder für das werdende Kind schädlich sein können. Als Schwangere darfst du auch nicht einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt werden. In den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Du darfst in dieser Zeit keinerlei Arbeit verrichten. Werdende und stillende Mütter haben das Recht, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.